News
Die Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wurde kürzlich aktualisiert. Die neue Fassung enthält angepasste Fristen sowie wenige inhaltliche Änderungen.
Videodienstanbieter, die ihre Dienstleistung offiziell anbieten möchten, müssen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä nachweisen, dass ihr Videodienst bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf die technische Sicherheit und den Datenschutz erfüllt. Festgehalten sind diese in der „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ (Anlage 31b BMV-Ä). Diese wurde durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband vor Kurzem überarbeitet und liegt nun in einer aktualisierten Fassung vor. Änderungen beziehen sich insbesondere auf die bisherigen Fristen für die (Re-)Zertifizierung von Videosprechstunden. Aber auch inhaltlich gibt es zwei Neuerungen.
Die Fristverlängerungen im Überblick
Fristverlängerung für Re-Zertifizierungen bis zum 31.03.2022:
Videodienstanbieter, die noch vor Inkrafttreten der neuen Vereinbarung zertifiziert wurden und auf dieser Grundlage im Verzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geführt werden, bleiben spätestens bis zum 31. März 2021 weiter aufgeführt.
Möchten Anbieter auch im Anschluss daran weiterhin vertragsärztlich genutzt werden, müssen sie sich nach den neuen Vorgaben zertifizieren lassen.
Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 30.06.2022:
Für Videodienstanbieter, die sich erstmalig zertifizieren lassen möchten, ist die Verlängerung der Übergangsregelung für Zertifizierungsstellen relevant. Diese wurde vom 31.12.2021 auf den 30.06.2022 verlängert.
Das heißt, dass die Nachweise über die Informationstechniksicherheit und den Datenschutz eines Videodienstes bis zum 30. Juni 2022 auch von Zertifizierungsstellen erbracht werden dürfen, die bereits über eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 verfügen und sich noch im Akkreditierungsverfahren für den Bereich Informationstechniksicherheit und/oder den Bereich Datenschutz befinden.
Entsprechend ausgestellte Zertifikate werden mit einem Transfervermerk gekennzeichnet, der die Antragsnummer bei der Deutschen Akkreditierungsstelle angibt. Sobald die Zertifizierungsstelle akkreditiert ist, erfolgt dann die Ausstellung der offiziellen Zertifikate.
TÜViT erfüllt alle notwendigen Voraussetzungen, um beide erforderlichen Zertifizierungen – unter Vorbehalt der Sonderregelung bis zum 30. Juni 2022 – anzubieten.
Inhaltliche Änderungen: