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PTB TR 5 - entdeckt, erklärt

PTB TR 5.0 Geldspielgeräte

IT-Sicherheitsgutachten nach § 12 Abs. 3 SpielV

Die Technische Richtlinie 5.0 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt fordert von Geldspielgeräte- Herstellern u.a. ein IT-Sicherheitsgutachten, erstellt durch eine BSI-akkreditierte Prüfstelle für Common Criteria (ISO 15408) oder ITSEC. Die Technische Richtlinie beruht auf § 12 Abs. 3 der Spielverordnung (SpielV).

So unterstützen wir Geldspielgerätehersteller
Nahaufnahme einer Hardware-Komponente

Was ist die PTB TR 5.0

Die PTB-Technische Richtlinie 5.0 (PTB TR 5.0) definiert die verbindlichen technischen Anforderungen für die Bauartzulassung von Geldspielgeräten gemäß der deutschen Spielverordnung. Sie dient als Grundlage für die Entwicklung, Prüfung und Zulassung gesetzeskonformer Geräte und gewährleistet die Einhaltung regulatorischer Vorgaben. 

Im Fokus stehen Manipulationssicherheit, Datenintegrität, transparente Spielabläufe sowie der Schutz sicherheitsrelevanter Hard- und Softwarekomponenten. Darüber hinaus unterstützt die PTB TR 5.0 den Spieler- und Verbraucherschutz durch klar definierte technische Standards. 

Hersteller, Prüforganisationen und Betreiber erhalten damit einen einheitlichen Rahmen für die Konformitätsbewertung, den sicheren Betrieb und die langfristige Rechtskonformität moderner Geldspielgeräte.

Zur PTB TR 5.0

Anforderungen an Sicherheitsgutachten

Das Sicherheitsgutachten muss sämtliche in der Bedrohungsanalyse (Anlage 4) identifizierten und als kritisch bewerteten Angriffsszenarien berücksichtigen und deren angemessene Behandlung im Rahmen der Sicherheitsbewertung nachweisen. Es muss sich zudem am Stand der Technik auf dem Gebiet der IT Sicherheitstechnologie (z.B. ISO/IEC 15408) orientieren. 

Die PTB kann ergänzende Gutachten anfordern, wenn das vorgelegte Sicherheitsgutachten für die Bewertung einer Bauart nicht ausreicht. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsfähigkeit mit den bei der PTB angewendeten Prüfverfahren nicht abschließend beurteilt werden kann und zusätzliche Nachweise erforderlich sind. 

Sicherheitsgutachten enthalten in der Regel die folgenden Aussagen:

  • zu Grunde liegende Bedrohungsanalyse, ggf. über Anlage 4 hinausgehend
  • Beschreibung der vom Hersteller implementierten Sicherheitsverfahren
  • Bewertung der Herstellerlösung in Bezug auf den Stand der Technik

So unterstützen wir Geldspielgerätehersteller

1

Scoping Workshops

Schaffung einer einheitlichen Bewertungsgrundlage hinsichtlich Gutachtenumfang, identifiziertes Schutzobjekt, Anforderungen, Risiken sowie Prüfzielen.

2

Supervised TARA

TARA (Threat Analysis and Risk Assessment dt. Bedrohungsanalyse und Risikobewertung) beinhaltet Systematische Identifikation, Bewertung und Dokumentation sicherheitsrelevanter Angriffsszenarien unter Berücksichtigung der Anlage 4 der PTB-Technischen Richtlinie 5.0.

3

Schwachstellenanalyse & Dokumentenreview

Durchsicht und Überprüfung der technischen Dokumentation auf Vollständigkeit, Plausibilität und Berücksichtigung technischer Angriffsgegenmaßnahmen.

4

Erstellung des Gutachtens

Ausstellung des Gutachtens in der Rolle eines DaKKs akkeditieren Prüflabors.

Hauptsitz von TÜV Informationstechnik in Essen.
TÜV Informationstechnik (TÜVIT)

Als Prüfstelle anerkannt

Die TÜVIT Prüfstelle ist ein von der DakkS nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 akkreditiertes Prüflabor. Wir sind vom BSI anerkannt für Prüfungen nach ITSEC/ITSEM und Common Criteria/CEM sowie für viele weitere Verfahren.

Sie haben Fragen?

Wir helfen gerne!
Eric Behrendt, TÜV Informationstechnik

Eric Behrendt

PTB TR 5.0: Anforderungen und Anwendungsbereich

Die Technische Richtlinie für Geldspielgeräte in Version 5.0 (TR 5.0) richtet sich an die Hersteller von Geldspielgeräten und wird benötigt, um eine Bauartzulassung für ein Geldspielgerät bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zu beantragen.

Ein Sicherheitsgutachten nach TR 5.0 wird für gewerbliche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt, da solche Geräte nach § 33c GewO nur mit Bauartzulassung, welche durch die PTB erfolgt, aufgestellt werden dürfen.

Die in der TR 5.0 genannten Anforderungen müssen durch alle Hersteller und Entwickler von Geldspielgeräten erfüllt werden, die in Deutschland gewerbsmäßig aufgestellt werden sollen.

Die TR 5.0 stellt eine Vielzahl an Anforderungen bezüglich zuzulassender Geldspielgeräte. Dies erstreckt sich unter anderem über die Bauweise, Kennzeichnung, zulässige Spieldauer und -pausen, Einsatz- und Gewinngrenzen sowie die IT-Sicherheit des Geldspielgeräts.

Die Spielverordnung (SpielV) ist eine Bundesrechtsverordnung, welche aufgrund der Gewerbeordnung (eines Bundesgesetzes) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für den Geltungsbereich Deutschland erlassen wurde. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) entscheidet nach §11 SpielV über den Antrag auf Bauartzulassung im Sinne der Gewerbeordnung. Ebenfalls gesetzlich festgelegt ist in §12 SpielV, dass die PTB technische Richtlinien herausgeben und anwenden kann. Die TR 5.0 ist eine eben solche technische Richtlinie für die Zulassung von Geldspielgeräten, die technische Spezifikationen bereitstellt, Anforderungen festschreibt und Hinweise zum Antrags- sowie Zulassungsverfahren gibt. In der TR 5.0 werden auch das Sicherheitsgutachten sowie entsprechende Angriffsszenarien im Kontext der IT-Sicherheit spezifiziert.

Prüfung und Zulassung nach PTB TR 5.0

PTB-Zulassung: PTB lässt Geldspielgeräte für gewerbliche Nutzung zu, Unterlagen sind in TR 5.0 spezifiziert, Hersteller kann vieles selbst machen und bereitstellen, für Sicherheitsgutachten ist externe Stelle zwingend notwendig, TÜVIT ist ein Partner, der so etwas kann und viel Erfahrung im Bereich IT-Sicherheit hat.

Alle gewerblichen Geldspielgeräte benötigen eine PTB-Prüfung.

  • BSI-zugelassen Prüfstellen für CC oder ITSEC
  • Prüfstellen im SOGIS-Abkommen
  • Prüfstellen im CC-MRA-Abkommen
  • Stellen mit Einzelnachweis der Gleichwertigkeit gegenüber der PTB

Änderungen an der Bauart eines Geldspielgeräts machen zwingend eine erneute Zulassung durch die PTB notwendig. Die Bauart umfasst unter anderem auch die Hardware, Software und Konfiguration eines Geldspielgeräts. Ein entsprechendes Sicherheitsgutachten kann unter Umständen wiederverwertet werden oder in den meisten Fällen, z. B. bei geringfügigen Änderungen, durch ergänzende Prüfungen auf IT-Sicherheit aktualisiert werden.

Ein frühzeitiger Beginn des Sicherheitsgutachtens erlaubt Herstellern von Geldspielgeräten noch vor dem finalen Abschluss der Produktion oder Entwicklung auf eventuelle Erkenntnisse der Prüfstelle zu reagieren. Sobald die interne Entwicklung abgeschlossen ist und erste Prototypen verfügbar sind, können Dokumente geprüft und Tests durchgeführt werden. Das Beheben von Sicherheitslücken durch Anpassen von Konfigurationen, Software oder Hardware sind dann noch möglich bevor ein geplanter Markteintritt unmittelbar bevorsteht.

TÜVIT ist eine Prüfstelle, die unter anderem seit 1993 vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) für Zertifizierungen nach Common Criteria und ITSEC auf höchster Sicherheitsstufe (engl. Assurance) anerkannt ist.

Aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrung in der Prüfung von Produkten im IT-Sicherheitsbereich, bringt TÜVIT tiefgreifendes Expertenwissen mit, auf dass Hersteller bei der Erstellung des Gutachtens vertrauen können. In Kombination mit zahlreichen, technologisch hochentwickelten Prüfständen erfolgt die Begutachtung stets nach dem neuesten Stand der Technik.

Sicherheitsgutachten nach Anlage 4

Das im Rahmen der Zulassung eines Geldspielgeräts notwendige Sicherheitsgutachten stellt sicher, dass ein zuzulassendes Geldspielgeräte gegen Veränderungen gesichert gebaut ist. Diese Sicherheit bezieht sich insbesondere auf den aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der IT-Sicherheit.

Das Sicherheitsgutachten, dass im Rahmen der Zulassung eines Geldspielgeräts bei der PTB zwingend notwendig ist, erstreckt sich über verschiedene Komponenten des Geräts und soll deren IT-Sicherheit bewerten. Dazu zählen Software, erfasste Daten, Identifikationsmittel, Hardware und deren Verbindungen, Prozesse, Schnittstellen und die verwendeten kryptographischen Mechanismen.

Das Sicherheitsgutachten bezüglich der IT-Sicherheit muss zwingend durch eine vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zugelassene Prüfstelle für Common Criteria oder ITSEC erstellt werden. Im Gegensatz zu den übrigen Anforderungen der TR 5.0 kann das Sicherheitsgutachten nicht durch den Gerätehersteller selbst bereitgestellt werden. Ebenfalls dazu berechtigt sind national anerkannte Stellen europäischer Länder, die das SOGIS-Abkommen unterzeichnet haben oder internationaler Länder, die das CC-MRA-Abkommen unterzeichnet haben. Andere Prüfstellen ohne diese Eigenschaften müssen eine entsprechende Gleichwertigkeit gegenüber der PTB zuerst schriftlich im Rahmen einer Zulassung nachweisen, von der PTB anerkannt werden und diese regelmäßig erneuern.